Stand: 01. Juli 2010
1. Titel der Veranstaltung:
Meeting Place Berlin 2011
2. Anbieterbereiche:
Als Anbieter kann zugelassen werden, wer einem der folgenden Bereiche ( MICE Industry ) zuzuordnen ist:
· Dolmetscher
· DMC
· Entertainment
· Gastronomie / Catering
· Incentive- / Eventagentur
· Hotels (ausschließlich Mitglieder des BTM-Partnerhotels e.V.)
· Kongress- & Tagungszentren
· PCO / Kongressagentur
· Personaldienstleister
· Stadtrundfahrten
· Technische Dienstleister
· Transport / Transfer
· Veranstaltungsorte
· sonstige Dienstleistungen
3. Veranstalter:
Berlin Tourismus & Kongress GmbH
Berlin Convention Office
Am Karlsbad 11
10785 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 26 39 183
Fax: +49 (0) 30 / 26 47 48 - 965
E-mail: convention@visitBerlin.de
Internet: www.convention.visitBerlin.de
4. Durchführungsgesellschaft:
pcma gmbh
professional congress & marketing agency
Crellestr. 21
10827 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 76 76 84 – 0
Fax: +49 (0) 30 / 76 76 84 – 29
E-mail: info@pcma.de
Internet: www.pcma.de
5. Veranstaltungsort 2011:
MOSKAU Gmbh
6. Anmeldung / Rücktritt:
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem von der Durchführungsgesellschaft vorgegebenen Formblatt bzw. der zur Verfügung gestellten Online-Anmeldung unter gleichzeitiger ausdrücklicher Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Anderslautende Bedingungen des Anbieters werden nicht zum Vertragsinhalt, auch wenn die Durchführungsgesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ebenso wenig werden in den Anmeldungen eventuell enthaltene Vorbehalte, Bedingungen etc. berücksichtigt, sie gelten als nicht geschrieben. Ein Konkurrenzausschluss wird grundsätzlich nicht zugestanden.
Offizieller Anmeldeschluss ist der 01.04.2011.
Die Anmeldung ist bindend; bis zur Zulassung/Rechnungsstellung kann der Anbieter von seiner Anmeldung zurücktreten, er hat jedoch 25% des in der Anmeldung enthaltenen Gesamtbetrages als Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr pauschal zu zahlen.
7. Zulassung / Bestätigung / Kündigung:
Grundsätzlich kann nur ein Anbieter zugelassen werden, dessen Leistungen dem Veranstaltungsprofil entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Über die Zulassung des Anbieters entscheidet die Durchführungsgesellschaft. Die Zulassung als Anbieter wird seitens der Durchführungsgesellschaft mit Übersendung der Rechnung schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten ausdrücklich genannten Anbieter gültig. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zwischen der Durchführungsgesellschaft und dem Anbieter zu-stande. Nach der Zulassung ist eine Kündigung durch den Anbieter nicht möglich. Das Recht des Anbieters zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Anbieter ist nicht zu einer Abtretung / Übertragung seiner ihm aus dem Vertrag erwachsenen Rechte befugt.
Die Durchführungsgesellschaft ist berechtigt, aus wichtigem Grunde das Vertragsverhältnis zu kündigen und trotz Zulassung dem Anbieter die Teilnahme zu untersagen, wenn der Anbieter gegen eine der ihm obliegenden wesentlichen Vertragspflichten verstößt, so insbesondere wenn der Anbieter die Zulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen der Durchführungsgesellschaft gegenüber nicht rechtzeitig nachgekommen ist bzw. über das Vermögen des Anbieters das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt worden ist, worüber der Anbieter die Durchführungsgesellschaft unverzüglich zu unterrichten hat, aber auch wenn der
Anbieter ungerechtfertigt seine Teilnahme ganz oder teilweise an Dritte überlässt, nachhaltig und trotz einmaliger Abmahnung unzulässige Werbemaßnahmen vornimmt, seiner Rücksichtnahme und sonstigen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Der in der Anmeldung enthaltene Gesamtbetrag bleibt in jedem Falle, so auch bei der Kündigung der Durchführungsgesellschaft, ohne Abzug zahlbar, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens der Durchführungsgesellschaft bleibt vorbehalten.
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Durchführungsgesellschaft berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder gänzlich abzusagen. Der Anbieter hat, wie auch ansonsten in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, lediglich Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von 75% des von ihm gezahlten Betrages, die Durchführungsgesellschaft kann bis zu 25% des vom Anbieter gezahlten bzw. zu zahlenden Betrages für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Anbieters sind ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen:
Sämtliche angegebenen Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Frühbucherrabatt ist nur bis zum 01.09.2010 und nur bei Zahlung des Gesamtbetrages innerhalb von 14 Tagen (Rechnungsstellung sofort nach erhalt der Bestellung) gültig.
Reguläre Anmeldungen sind ohne Abzug zahlbar, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei verspäteter Zahlung nach Zahlungsziel hat der Anbieter Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zu zahlen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Sämtliche Zahlungen sind in jedem Fall vor Beginn der Veranstaltung zu leisten. Der Interneteintrag und somit die Möglichkeit auf Terminvergabe für die Veranstaltung, wird erst nach Zahlungseingang freigeschaltet.
Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, Wechsel werden keinesfalls entgegengenommen. Zahlungen des Anbieters, selbst wenn sie einen anders lautenden Zweckvermerk haben, werden zunächst gem. §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich welchem Grunde, steht dem Anbieter nicht zu. Eine Aufrechnung des Anbieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen zulässig. Werden Rechnungen auf Wunsch des Anbieters auf einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Anbieter gleichwohl Schuldner, bis der Dritte die entsprechende Forderung nebst Zinsen und Kosten bezahlt hat.
Die Durchführungsgesellschaft hat das Recht, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den Anbieter von der Veranstaltung auszuschließen.
9. Werbung im Veranstaltungsgelände:
Der Anbieter darf nur während der vereinbarten Termine mit Buyern Werbemittel verteilen und Werbemaßnahmen durchführen.
Grundsätzlich sind nur veranstaltungsbezogene Werbemaßnahmen der Anbieter zulässig, die darüber hinaus weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Vergleichende oder Superlativ-Werbung sind unzulässig. Stets ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen auf die benachbarten Büro-Lounges und die darin stattfindenden Gespräche zwischen Buyer und Anbieter, die nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in irgendeiner Form behindert bzw. belästigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für sich bewegende, optische und / oder akustische Werbemittel.
10. Haftung:
Der Anbieter haftet auch ohne Verschulden für sämtliche Schäden, die er selber, seine Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte Personen / Firmen sowie seine Besucher verursachen und die andere Anbietern bzw. von ihnen beauftragte Personen / Firmen, den Hallenbetreiber und / oder die Durchführungsgesellschaft betreffen. Der Anbieter hat unverzüglich evtl. Schäden der Durchführungsgesellschaft zu melden, ferner zugleich auch dem Hallenbetreiber, sofern dieser geschädigt ist.
Die im Rahmen des Meeting Place Berlin eingestellten Inhalte im Internet und in den Druckerzeugnissen unterliegen den Regelungen des BGB, des Urhebergesetzes sowie den allgemeinen presserechtlichen Bestimmungen. Der Anbieter verpflichtet sich, keine Inhalte zur Verfügung zu stellen, die gegen gültige deutsche Gesetze verstoßen. Insbesondere gilt dies für die Wahrung des Persönlichkeitsrechtes von abgebildeten Personen. Der Anbieter haftet für etwaige Rechtsverletzungen. Er verpflichtet sich, keine Bilder und Inhalte zur übermitteln, mit denen fremde Urheberrechte verletzt werden bzw. über deren Nutzungsrechte er nicht verfügt.
11. Haftung der Durchführungsgesellschaft und des Veranstalters:
Soweit gesetzlich zulässig, gilt Folgendes:
Veranstalter und Durchführungsgesellschaft haften generell nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Sie haften auch nicht bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, sofern es nicht um die
Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten handelt, es sei denn, dieser Erfüllungsgehilfe ist nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgewählt worden.
Die Durchführungsgesellschaft übernimmt keine Obhutpflicht und schließt jede diesbezügliche Haftung für Schäden, Abhandenkommen u.Ä. mehr aus.
Der Anbieter erkennt gegenüber den Veranstaltern und der Durchführungsgesellschaft ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die aus Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschäden u. dgl. mehr einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes resultieren, an. Diese Risiken sind vom Anbieter auf eigene Kosten zu versichern.
Veranstalter und Durchführungsgesellschaft haften insbesondere nicht für aus und im Zusammenhang mit Bewachungsmaßnahmen eingetretene Schäden, ebenso wenig für solche Schäden, die im Verantwortungsbereich des Hallenbetreibers entstanden sind. Die Durchführungsgesellschaft ist bereit, soweit gesetzlich bzw. vertraglich zulässig, evtl. eigene diesbezügliche Schadensersatzansprüche im Schadensfalle an den Anbieter abzutreten.
Sollte dennoch eine Haftung der Veranstalter und /oder der Durchführungsgesellschaft gegeben sein, so ist diese der Höhe nach beschränkt auf das Zehnfache des vom Anbieter für die Teilnahme an der Veranstaltung gezahlten Entgeltes.
12. Verfall / Verjährung:
Sofern von der Durchführungsgesellschaft nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, müssen jedwede gegen den Veranstalter und / oder die Durchführungsgesellschaft gerichteten Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Anbieters schriftlich und detailliert angemeldet werden, da sie ansonsten verfallen.
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter und / oder die Durchführungsgesellschaft verjähren innerhalb von sechs Monaten, Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb von zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
13. Datenschutz:
Der Anbieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses die Durchführungsgesellschaft zum Zwecke der automatischen Verarbeitung die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person / Firma des Anbieters speichert.
14. Sonstiges / anwendbares Recht / Gerichtsstand:
Alle Vereinbarungen, insbesondere auch Einzel- bzw. Sondergenehmigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung seitens der Durchführungsgesellschaft.
Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche ist Berlin; die Durchführungsgesellschaft ist berechtigt, den Anbieter auch an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam, die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Bedingungen gekannt hätten.





